Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Einsätze zwischen uns (iFreX SARL) und dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus.

Angebot

Unser Angebot versteht sich freibleibend zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Einsatz zwischen den Vertragsparteien schriftlich fixiert werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich dann, den Vertrag gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Exemplar an uns zurückzusenden. Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich und bedürfen der Schriftform. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für fahrzeitbedingte Wochenendaufenthalte sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.

Durchführung

Wir haben mit Eintreffen zum Einsatz unsere obliegende Pflicht erfüllt. Mit dem Eintreffen wird dem Vertragspartner die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes übertragen. Falls die erbrachte Leistung unzureichend ist, sind wir unverzüglich innerhalb den ersten 2 Stunden nach Arbeitsantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Dies führt nicht zur Beendigung des Einsatzes, vielmehr sind wir berechtigt Ersatz zu stellen.

Haftung

Wir haften nicht für Art, Umfang und Ausführung oder Qualität der zu verrichtenden Arbeiten. Desweiteren besteht keine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten, die erst durch den Einsatz ermöglicht werden.

Rechtsbeziehung

Der Vertragspartner hat für die Einsatzzeit das Direktionsrecht über Art, Umfang und Ausführung, sowie die Zeit und den Ort der Tätigkeit. Höhere Gewalt befreit uns von dem Einsatz und daraus resultierend übernehmen wir keine Haftung.

Pflichten

Der Vertragspartner verpflichtet sich zu einer täglichen Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden pro Einsatztag. Kommt es durch Weisung des Vertragspartners oder anderweitig zu einer quantitativ niedrigen Einsatzzeit, so bleibt die vereinbarte Grundvergütung davon unberührt. Dem Vertragspartner ist nicht gestattet Arbeiten ausserhalb der Qualifikation zu verlangen (Kranbedienung etc.). Das Führen von Fahrzeugen mit erlaubnispflichtigen Sondergrössen (Überbreite - Überlänge - Höhe mehr als 4 Meter) ist nur nach vorheriger Absprache gestattet.

Arbeitsschutz

Alle meldepflichtigen Unfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht. Eine persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe - Warnweste - Helm - Handschuhe) werden von uns gestellt. Weiterer Bedarf an Sicherheitsausrüstung wird, wenn nicht anders vereinbart, vom Vertragspartner gestellt. Desweiteren führt der Vertragspartner arbeitsspezifische Unterweisungen zu den Arbeitsabläufen durch. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Fahrzeit - Pausen - Gewichte - Längen etc.) sowie die Verkehrssicherheit - Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge werden vom Vertragspartner gewährleistet. Die Bereitstellung der Mittel zur Ladungssicherung (Spanngurte - Antirutschmatten - Ketten etc.) und deren Tauglicheit unterliegt dem Vertragspartner. Etwaige Strafen in Verbindnung mit mangelhaftem Ladungssicherungsmaterial werden von uns zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 22.50 pro Fall weiter berechnet.

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt zu Beginn des Vertrages täglich und auf Basis der von uns geleisteten Einsatzstunden. Dies kann, nach Absprache und angemessenem Einsatzzeitraum auf eine wöchentliche Abrechnung umgestellt werden. Als Abrechnungsgrundlage gelten die allgemein üblichen Arbeitszeitnachweise (Tachoscheibe - Ausdruck Digitalschreiber). In gewissen Fällen kann der Vertragspartner zur Abzeichnen der Einsatzstunden verpflichtet werden, mit der Unterschrift erkennt er die Richtigkeit der Angaben als Grundlage zur Abrechnung an. Kommt der Vertragspartner seiner Zeichnungspflicht nicht nach, so sollen die von uns zur Abrechnung gebrachten Leistungsstunden verbindlich zugrunde gelegt werden. Diese ergeben sich aus den o. g. Arbeitszeit- bzw. Tätigkeitsnachweisen.

Aufrechnung - Zurückbehaltung

Der Vertragspartner kann nur eine unbestrittene und / oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegen unsere Ansprüche aufrechnen. Wir sind bei Eintritt folgender Fälle berechtigt, die Leistung bzw. die zu erbringenden Dienste fristlos einzustellen: - Zahlungsverzug des Vertragspartners - sich verschlechternde Vermögenslage des Vertragspartners, bzw. die Gefährdung der Vergütungsanspruche von der iFreX SARL. - Im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners.

Dauer - Kündigung

Die Dauer des jeweiligen Einsatzes ist temporärer Natur und kann - je nach Bedarf und gegenseitiger Absprache - verlängert werden. Eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den jeweils anderen Vertragspartner kann zu einer ausserordentlichen Kündigung führen. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Schriftform

Mündliche Abänderungen und / oder Ergänzungen, sowie Kündigung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

Ausschlussfristen - Verjährung

Beanstandungen jedweder Art sind sofort nach Feststellung, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Kenntnis der Beanstandung, schriftlich gegenüber dem Vertragspartner vorzubringen. Wird diese Frist versäumt, so ist jeder Versuch einer gerichtlichen Geltendmachung gegen den Vertragspartner ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Arglist oder Vorsatz. Alle Ansprüche, mit Ausnahme von Vorsatz, verjähren in 2 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.

Gerichtsstand - Teilunwirksamkeit

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Firmensitz der iFreX SARL. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner an dessen Firmensitz zu verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Mai 2025