50 Meter, die wie eine Einladung aussehen
Ihr Fahrer hält auf der Autobahn fünfzig Meter Abstand zum Vordermann. Nicht aus übertriebener Vorsicht, sondern weil § 4 StVO es für jedes Fahrzeug über 3,5 Tonnen ab 50 km/h so vorschreibt. Fünfzig Meter, das sind zwei Leitpfosten. Und es ist ziemlich genau die Lücke, in die ein Pkw passt.
Vielleicht hat er Ihnen davon erzählt. Wahrscheinlicher ist, dass er es gar nicht mehr erwähnt, weil es jeden Tag passiert.
Aus dem Führerhaus
Ich fahre jede Woche für einen anderen Betrieb, aber die Baustellen sind überall dieselben. Aus zwei Spuren wird eine, das Schild steht einen Kilometer vorher. Ich ordne mich rechts ein, halte meinen Abstand, und links ziehen sie vorbei — bis ganz nach vorne, bis zur letzten Bake, und dann herüber. Direkt vor mich, weil vor mir der Platz ist.
Das Unbequeme daran: Rechtlich machen sie es richtig. § 7 Abs. 4 StVO verlangt das Einfädeln „unmittelbar vor Beginn der Verengung“, im Wechsel, einer von links, einer von rechts. Wer einen Kilometer vorher brav die Spur wechselt, hilft niemandem. Und wer rechts die Lücke zufährt, damit bloß keiner hineinkommt, verstößt selbst gegen die Regel. Lkw-Fahrer tun das auch. Man sieht es oft genug.
Wo es aufhört, Einfädeln zu sein
Das Problem ist nicht der Wechsel. Das Problem ist, was danach kommt. Wer sich vor einen Lkw setzt und dann vom Gas geht — weil ihm der Abstand zu knapp vorkommt, weil ihm der Lkw zu groß im Rückspiegel steht —, bremst einen voll beladenen Sattelzug aus. Der braucht bei 80 km/h laut ADAC-Test 36,2 Meter bis zum Stillstand. Der Golf davor braucht 23,2. Die dreizehn Meter dazwischen sind der Teil, den man aus dem Pkw nicht sieht.
Steckt Absicht dahinter, ist es kein Verkehrsverstoß mehr. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat es als Nötigung nach § 240 StGB gewertet, als ein Autofahrer vor einem Lkw einscherte und über einen Kilometer von 92 auf 42 km/h herunterbremste. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren.
Und dann fährt der Lkw auf
Kracht es, spricht der erste Anschein gegen den, der auffährt. Das ist Ihr Lkw. Der Bundesgerichtshof lässt diesen Anscheinsbeweis zwar entfallen, wenn der Vordermann kurz zuvor die Spur gewechselt hat — aber nur, wenn der Spurwechsel bewiesen ist. Behaupten reicht nicht. Und der Vordermann erinnert sich vielleicht anders.
Beweisen kann es nur, wer es aufgezeichnet hat. Seit 2018 dürfen Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess verwertet werden, auch wenn die Aufzeichnung selbst datenschutzrechtlich heikel ist. Gerade weil es auf unseren Straßen immer rauer zugeht und jeder wohl das Recht gepachtet zu haben scheint, habe ich eine Dashcam. Sie kann im Zweifelsfall den Nachweis erbringen und den Vorwurf entkräften, man habe den Abstand absichtlich verkürzt. Ob Sie in eine Dashcam investieren, entscheiden Sie selbst. Im Fall der Fälle könnte es gut angelegtes Geld sein.
Die Statistik sieht es anders
Fairerweise gehört eine Zahl dazu, die nicht in diese Geschichte passt. 2024 waren die Fahrer von Güterkraftfahrzeugen bei 58,6 Prozent der Unfälle mit Personenschaden, an denen sie beteiligt waren, die Hauptverursacher. Transporter sind da mitgezählt, und über die Sekunde vor dem Unfall sagt die Zahl nichts. Aber sie reicht, um nicht nur auf die anderen zu zeigen. Zu dicht aufgefahren. Zu lange am Steuer. Das Handy in der Hand. Das gibt es alles, auch auf dieser Seite der Windschutzscheibe.
Was bleibt, ist der Abstand. Er ist Vorschrift, er ist der einzige Puffer, den ein beladener Lkw hat, und er wird jeden Tag mehrfach zugestellt. Ihr Fahrer baut ihn danach wieder auf, jedes Mal, ohne dass es irgendwo vermerkt wird.
Fragen Sie ihn, wie oft ihm das diese Woche passiert ist.
